Wissenswertes

Zahnarztpraxis Dr. med. dent. Roland Pfeffer Deutsch | English

„Es muss nicht immer ein Implantat sein“

Zahnersatz wird generell in zwei Gruppen eingeteilt: festsitzender Zahnersatz und abnehmbarer Zahnersatz.

Festsitzend bedeutet, dass die prothetische Rekonstruktion so befestigt ist, dass sie der Patient nicht selber entfernen kann. Es handelt sich hier meistens um zementierte und seltener um verschraubte Kronen oder Brücken, die nur auf Pfeilerzähnen oder Implantaten abgestützt sind.

Im Frontzahnbereich gibt es auch geklebte Teilkronen (Facetten oder Veneers). Dieser Zahnersatz dient zur Farb- oder Formkorrektur und ist sehr substanzschonend. Frontkronen sind ebenfalls bei grösseren Defekten oder auch ganzen Stellungskorrekturen indiziert. Seitenzahnkronen kommen bei grossen Substanzdefekten zur Anwendung oder bei grossen Korrekturen der gesamten Verzahnung. 

Abnehmbarer Zahnersatz umfasst eine Vielzahl von prothetischen Varianten – von der totalen Prothese bis zur Teilprothese. Die Rekonstruktion wird an einzelnen Pfeilerzähnen befestigt und die fehlenden Zähne sind so ergänzt, dass sie über dem zahnlosen Kieferabschnitt stehen. Meistens ist dieser zahnlose Abschnitt mit einer zahnfleischartigen rosa Kunststoffmaske versehen und wird so auch als Sattel bezeichnet, auf dem dann die Prothesenzähne angebracht sind.

Totale Prothesen sind alleine auf der Schleimhaut des Kiefers aufliegend, wobei bei oberen Prothesen auch der Gaumen mitbedeckt ist. Der Halt erfolgt hier aufgrund der Saugkraft zwischen Prothesenbasis und Mundschleimhaut. In gewissen Fällen dienen einzelne wenige Zahnwurzeln mit Druckknopf oder Implantate mit Druckknopf dazu, den Halt zu verbessern, dies vor allem im Unterkiefer.

Bei den Teilprothesen gibt es eine Vielzahl von Varianten. Die Befestigung des Teilzahnersatzes erfolgt entweder mit einfachen Drahtklammern, mit hochwertigen gegossenen Klammern, mit Druckknöpfen oder mittels Geschieben an Kronen oder speziellen Doppelkronen. Auch hier gibt es eine grosse Preisdifferenz, je nachdem ob Klammern oder Kronen für die Verankerung der Teilprothese angewendet werden.

Bleaching

Beim sogenannten Bleaching werden verfärbte Zähne gebleicht. Zahnverfärbungen entstehen durch bestimmte Essgewohnheiten (z. B. Tee- oder Kaffeegenuss), Rauchen, aber auch durch Medikamente. Es wird auch zwischen externen Verfärbungen oder internen Verfärbungen (häufig bei nervbehandelten Zähnen) unterschieden.

Die Behandlungen setzt immer zuerst eine professionelle Zahnreinigung voraus. Weiter muss unbedingt abgeklärt werden, was es für Verfärbungen (externe oder interne) sind. Weiter ist zu bedenken, dass bestehende Füllungen nicht nachfärben und allenfalls nach dem Bleaching ausgewechselt werden müssen. 

Beim Bleaching von externen Verfärbungen wird zwischen Home-Bleaching und In-Office-Bleaching unterschieden.

Beim Home-Bleaching wird zuerst eine passgenaue Schiene hergestellt, die dann als Medikamententräger für das Bleichmittel dient. Es gibt hier auch wieder zwei Arten von Bleichmitteln, entweder für die Anwendung am Tage oder in der Nacht, wann die Schiene getragen werden soll. Die Schiene kann mehrfach zur Anwendung kommen, auch nach Jahren, sofern an den Zähnen keine grossen Veränderungen (Füllungen oder Kronen) vorgenommen werden müssen. 

Beim In-Office-Bleaching wird in der Zahnarztpraxis das Bleichmittel für externe Verfärbungen nach Isolation des Zahnfleisches auf die Zähne aufgetragen und nach ca. einer Stunde ist die Behandlung zu Ende. 

Bei internen Verfärbungen wird der nervbehandelte Zahn eröffnet und mittels Einlage das Bleichmittel in den Zahn selber eingebracht und mit einer provisorischen Füllung verschlossen. Nach ein paar Tagen wird das Bleichmittel wieder entfernt und es wird eine definitive Füllung in der entsprechenden Zahnfarbe gelegt. 

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Behandlung von Patienten mit Sozialhilfe

Da in der Schweiz die freie Arztwahl herrscht, können sich Patienten mit Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen auch in privaten Praxen behandeln lassen. Grössere Behandlungen erfordern aber eine genaue Planung und die Einholung einer amtlichen Bewilligung für die Behandlungskosten.

Die Richtlinien des Amtes für Sozialbeiträge für bewilligungspflichtige Behandlungen sind so, dass die Behandlung, gemäss den Vorgaben der Vereinigung der Schweizer Kantonszahnärzte, wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich ist. Dies bedeutet, dass bei prothetischen Rekonstruktionen festsitzende Lösungen mit Brücken oder Implantaten aus wirtschaftlichen Gründen nicht bewilligt werden. Auch Behandlungen, die alleine der Verbesserung der Ästhetik dienen, werden abgelehnt. 

Zur Preisanschreibepflicht des Zahnarztes

Seit dem 1. Juni 2004 sind auch die Leistungserbringer im Bereiche der Zahnmedizin dazu verpflichtet, ihre Preise anzuschreiben. Der Preis der zahnärztlichen Leistung setzt sich zusammen aus der Anzahl Taxpunkte pro Arbeitsschritt (im Wesentlichen abhängig vom Zeitaufwand) und dem Taxpunktwert. Der Taxpunktwert ist von Praxis zu Praxis verschieden und sollte nach wirtschaftlichen Kriterien der Praxis (Einrichtung, Finanzierung Personalkosten, Weiterbildungsgrad etc.) gerichtet sein.

Der Zahnarzttarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft SSO wurde auf den 1. Januar 2018 revidiert und heisst nun Dentotar. Der Grundtaxpunktwert beträgt neu Fr. 1.00 und nicht mehr Fr. 3.10 wie früher. Dafür wurde die Taxpunktzahl entsprechend angepasst (ungefähr Faktor 3.486 gegenüber früher).

Mit diesem neuen Tarifsystem wurde die Teuerung seit 1. April 1994 zum Teil angepasst und ist etwa 12.45 % teurer geworden (effektive Teuerung aber ca. 18 % seit damals!). Der Zahnarzttarif-Katalog ist sehr umfassend und beinhaltet über 400 verschiedene Leistungen. In der Zahnarztpraxis Pfeffer werden sie zu folgenden Taxpunktwerten behandelt:

  • Privattarif Fr. 1.14 (ab 15. Januar 2024) / Fr. 1.02 bei Rentner
  • EL-Bezüger, IV-Rentner Fr. 1.00
  • Schüler, Lehrlinge, Studenten Fr. 1.00 (seit 1. Januar 2018)
  • Unfall-Versicherungsfälle (UVG, MV) Fr. 1.00 (seit 1. Januar 2018)
  • Kranken-Versicherungsfälle (KVG) alter Tarif 1994 Fr. 3.10

Der höchste zulässige Privattarif ist Fr. 1.60. 

Für genauere Preisangaben können Sie eine Kostenschätzung verlangen. Diese setzt aber eine genaue Befundaufnahme voraus. 

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Praxispersonal gerne zur Verfügung.

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